Allgemeine Reisebedingungen der Uelzener Ferienwelt GmbH + Co. KG Diese Seite drucken


Die nachfolgenden Bedingungen, werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des jeweiligen Reisevertrages zwischen der Uelzener Ferienwelt GmbH + Co. KG als dem Reiseveranstalter und dem Reisenden. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a – 651 m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.

1. Abschluss des Reisevertrages, Reisebestätigung
Die Anmeldung (Buchung) ist das verbindliche Angebot auf Abschluss des jeweiligen Reisevertrages durch den Reisenden. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden vorliegen.
Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (e-mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande. Diese Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

2. Leistungen/Zahlung
2.1.
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist die Reisebeschreibung des Reiseveranstalters, wie sie Vertragsgrundlage geworden ist, sowie die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung maßgebend. Der Reiseveranstalter kann vor Vertragsschluss jederzeit eine Änderung der Reisebeschreibung vornehmen, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
2.2.
Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen die Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird in der Regel 35 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise wie gebucht durchgeführt wird und nicht mehr aus dem in Ziffer 5. Abs. 1 genannten Grund abgesagt werden kann.
Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Reisenden 75,00 € nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
Wenn bei kurzfristiger Buchung die Zahlung des Reisepreises erst wenige Tage vor Reisebeginn erfolgt, hält der Reisende bei Reiseantritt den bankbestätigten Einzahlungsbeleg zur Vorlage bereit.
Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten.

3. Leistungsänderungen, Preiserhöhung
3.1.
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
3.2.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten entsprechend wie folgt zu ändern:
3.2.1.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.2.2.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

3.3. Eine nachträgliche Preiserhöhung nach den vorstehenden Regelungen ist nur zulässig, so-fern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung oder der Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Reisenden
4.1.
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter unter dessen nachstehend angegebener Anschrift. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Wenn der Reisende zurücktritt oder wenn die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von Fällen der Höheren Gewalt) nicht angetreten wird, die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, kann dieser angemessenen Ersatz für die bis zum Reiseantritt getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt.
4.2.
Es bleibt dem Reisenden in jedem Fall unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt seiner Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vom Reiseveranstalter geforderte Pauschale.
4.3.
Für die Höhe der Rücktrittspauschalen sind pro angemeldetem Reiseteilnehmer entsprechend der Nähe des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn folgende Prozentsätze maßgeblich:

Bei See-, Schiffsreisen sowie bei Angeboten mit Konzert-und Musicaltickets:

Bei Bus- und Flugreisen sowie bei Nur-Hotel:

4.4. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.5.
Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig.

5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen durch den Reiseveranstalter
5.1.
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er

Ein Rücktritt ist spätestens am 36. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteil-nehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

5.2.
Ohne Einhaltung einer Frist kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reise-preis. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

6. Mitwirkungspflichten des Reisenden
6.1.
Mängelanzeige: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit des Reiseveranstalters wird der Reisende in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen unterrichtet.

6.2.
Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhil-fe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Reisen-den gerechtfertigt ist.

6.3.
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadens-anzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensan-zeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Reiseveranstalter anzuzeigen.

6.4.
Reiseunterlagen: Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugscheine, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

7. Beschränkung der Haftung
7.1.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt

7.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflü-ge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig ge-kennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.

7.3.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und der Unterbringung während der Reise beinhalten, sowie:
wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

7.4.
Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

8. Versicherungen
Zur eigenen Sicherheit des Reisenden wird der Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisekrankenversicherung, die auch die Kosten der Rückforderung bei Unfall oder Krankheit deckt, ebenso eine Reiserücktrittskostenversicherung mit Reiseabbruchversicherung empfohlen. Diese sind im Gesamtreisepreis nicht enthalten.

9. Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften
9.1.
Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

9.2.
Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

9.3.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für das rechtzeitige Erteilen und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung be-auftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung, Abtretungsverbot
10.1.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachstehend genannten Anschrift geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerung beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 6.3., wenn Gewährleistungsansprüche aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

10.2.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil-fen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

10.3.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in 1 Jahr.

10.4.
Die Verjährung nach Ziffern 10.2. und 10.3. beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

10.5.
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10.6.
Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter ist ohne dessen vorherige Zustimmung ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienmitgliedern.

11. Allgemeine Bestimmungen
11.1.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksam-keit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen.

11.2.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamten Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen den Reisveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.3.
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

11.4.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reisveranstalters vereinbart.

11.5. Die vorstehenden Bestimmungen über Rechtswahl und Gerichtsstand gelten nicht,

 

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität der aus-führenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu benennen, die wahrscheinlich den Flug durchfüh-ren wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel informiert wird. Die "Black List" ist auf folgender Internetseite aufrufbar: http: //www.air-ban.europa.eu.

13. Hinweis zur Kündigung wegen Höherer Gewalt

Zur Kündigung des Reisevertrages wegen Höherer Gewalt wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: " § 651 j: (1) Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kön-nen sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Absatz 3 Sätze 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last."

Reiseveranstalter: Uelzener Ferienwelt GmbH + Co. KG
diese vertreten durch die
Uelzener Ferienwelt Verwaltungs GmbH,
Geschäftsführer: Jens Köhler
Adresse: Bahnhofstr. 10, 29525 Uelzen
Telefon: 0581/97185-0, Telefax: 0581/9718520, e-mail:
Stand: 01.04.2010


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