| Allgemeine Reisebedingungen der Uelzener Ferienwelt GmbH + Co. KG | Diese Seite drucken |
Die nachfolgenden Bedingungen, werden, soweit wirksam vereinbart,
Inhalt des jeweiligen Reisevertrages zwischen der Uelzener
Ferienwelt GmbH + Co. KG als dem Reiseveranstalter und dem
Reisenden. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§
651 a 651 m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die
Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4
11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese
aus.
1. Abschluss des Reisevertrages, Reisebestätigung
Die Anmeldung (Buchung) ist das verbindliche Angebot auf
Abschluss des jeweiligen Reisevertrages durch den Reisenden.
Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden vorliegen.
Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax
oder auf elektronischem Weg (e-mail, Internet) erfolgen. Bei
elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den
Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme
des Buchungsauftrages dar.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des
Reiseveranstalters beim Reisenden zustande. Diese
Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter
dem Reisenden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den
Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
2. Leistungen/Zahlung
2.1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist
die Reisebeschreibung des Reiseveranstalters, wie sie
Vertragsgrundlage geworden ist, sowie die hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung maßgebend. Der
Reiseveranstalter kann vor Vertragsschluss jederzeit eine
Änderung der Reisebeschreibung vornehmen, über die der Reisende
vor Buchung informiert wird.
2.2. Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen,
wenn dem Reisenden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach
Vertragsabschluss wird gegen die Aushändigung des
Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 50 % des
Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird in der
Regel 35 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist und die Reise wie gebucht
durchgeführt wird und nicht mehr aus dem in Ziffer 5. Abs. 1
genannten Grund abgesagt werden kann.
Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie
keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro
Reisenden 75,00 nicht, so dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins
verlangt werden.
Wenn bei kurzfristiger Buchung die Zahlung des Reisepreises erst
wenige Tage vor Reisebeginn erfolgt, hält der Reisende bei
Reiseantritt den bankbestätigten Einzahlungsbeleg zur Vorlage
bereit.
Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der
Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom
Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten.
3. Leistungsänderungen, Preiserhöhung
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über
wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom
Änderungsgrund zu informieren.
3.2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im
Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten entsprechend wie folgt zu ändern:
3.2.1. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.2.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des
Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
3.3. Eine nachträgliche Preiserhöhung nach
den vorstehenden Regelungen ist nur zulässig, so-fern zwischen
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter
vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des
Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den
Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, spätestens
jedoch 21 Tage vor Reiseantritt. Preiserhöhungen nach diesem
Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr
als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne
Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der
Reiseleistung oder der Absage der Reise diesem gegenüber geltend
zu machen.
4. Rücktritt durch den Reisenden
4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter unter dessen
nachstehend angegebener Anschrift. Dem Reisenden wird empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären. Wenn der Reisende
zurücktritt oder wenn die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von
Fällen der Höheren Gewalt) nicht angetreten wird, die vom
Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, kann dieser
angemessenen Ersatz für die bis zum Reiseantritt getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich
gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt.
4.2. Es bleibt dem Reisenden in jedem Fall unbenommen,
den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt
oder Nichtantritt seiner Reise keine oder wesentlich geringere
Kosten entstanden sind, als die vom Reiseveranstalter geforderte
Pauschale.
4.3. Für die Höhe der Rücktrittspauschalen sind pro
angemeldetem Reiseteilnehmer entsprechend der Nähe des
Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn folgende Prozentsätze
maßgeblich:
Bei See-, Schiffsreisen sowie bei Angeboten mit Konzert-und
Musicaltickets:
Bei Bus- und Flugreisen sowie bei Nur-Hotel:
4.4. Der Reiseveranstalter behält sich vor,
anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter
nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die
jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
4.5. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651
b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die
vorstehenden Bedingungen unberührt.
Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort
fällig.
5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen durch den
Reiseveranstalter
5.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag
zurücktreten, wenn er
Ein Rücktritt ist spätestens am 36. Tag vor dem vereinbarten
Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte
bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteil-nehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück.
5.2. Ohne Einhaltung einer Frist kann der
Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende
ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig
stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er
den Anspruch auf den Reise-preis. Der Reiseveranstalter muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt,
einschließlich der ihm von Leistungsträgern gut gebrachten
Beträge.
6. Mitwirkungspflichten des Reisenden
6.1. Mängelanzeige: Wird die Reise nicht
vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen
aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt
er dies schuldhaft, so tritt eine Minderung des Reisepreises
nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar
aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der
Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem
Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die
Erreichbarkeit des Reiseveranstalters wird der Reisende in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen
unterrichtet.
6.2. Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Reisender den
Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB
bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit
kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht,
wenn Abhil-fe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse
des Reisen-den gerechtfertigt ist.
6.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung:
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt
der Reiseveranstalter unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadens-anzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen
ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensan-zeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei
Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu
erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von Reisegepäck dem Reiseveranstalter
anzuzeigen.
6.4. Reiseunterlagen: Der Reisende hat den
Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z.B. Flugscheine, Hotelgutscheine) nicht
innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
7. Beschränkung der Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf
Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt
7.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z. B. Ausflü-ge), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und
unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig ge-kennzeichnet werden, dass sie
für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen des Veranstalters sind.
7.3. Der Reiseveranstalter haftet jedoch für
Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und der
Unterbringung während der Reise beinhalten, sowie:
wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des
Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
7.4. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für
Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese
Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang
mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von
der Beschränkung unberührt.
8. Versicherungen
Zur eigenen Sicherheit des Reisenden wird der Abschluss
einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und
Reisekrankenversicherung, die auch die Kosten der Rückforderung
bei Unfall oder Krankheit deckt, ebenso eine
Reiserücktrittskostenversicherung mit Reiseabbruchversicherung
empfohlen. Diese sind im Gesamtreisepreis nicht enthalten.
9. Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften
9.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren
eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten
in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
9.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen
und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell
erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser
Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der
Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
9.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für das
rechtzeitige Erteilen und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der
Besorgung be-auftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung, Abtretungsverbot
10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach
dem Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachstehend genannten
Anschrift geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse
schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende
Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden
gehindert war, die Frist einzuhalten. Diese Frist gilt auch für
die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerung
beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 6.3.,
wenn Gewährleistungsansprüche aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d,
651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen
7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung
binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
10.2. Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den
§§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil-fen des
Reiseveranstalters beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt
auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
10.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis
651 f BGB verjähren in 1 Jahr.
10.4. Die Verjährung nach Ziffern 10.2. und 10.3.
beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes
folgt.
10.5. Schweben zwischen dem Reisenden und dem
Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Reisende oder Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.6. Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden
gegenüber dem Reiseveranstalter ist ohne dessen vorherige
Zustimmung ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden
Familienmitgliedern.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksam-keit des gesamten
Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden
Allgemeinen Reisebedingungen.
11.2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden
und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das gesamten Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Reisenden gegen den Reisveranstalter im
Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach
nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von
Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
11.3. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an
dessen Sitz verklagen.
11.4. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen
gegen Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen sind, die ihren Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz des Reisveranstalters vereinbart.
11.5. Die vorstehenden Bestimmungen über Rechtswahl und
Gerichtsstand gelten nicht,
12. Informationspflichten über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet
den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität der
aus-führenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei
der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu benennen, die
wahrscheinlich den Flug durchfüh-ren wird bzw. werden. Sobald
der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt
die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, so muss der Reiseveranstalter den Reisenden
über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle
angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der
Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel informiert wird.
Die "Black List" ist auf folgender Internetseite
aufrufbar: http: //www.air-ban.europa.eu.
13. Hinweis zur Kündigung wegen Höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wegen Höherer Gewalt wird auf
die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
" § 651 j: (1) Wird die Reise in Folge bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kön-nen sowohl
der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein
nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag
nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e
Absatz 3 Sätze 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 Anwendung. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last."
Reiseveranstalter: Uelzener Ferienwelt GmbH + Co. KG
diese vertreten durch die
Uelzener Ferienwelt Verwaltungs GmbH,
Geschäftsführer: Jens Köhler
Adresse: Bahnhofstr. 10, 29525 Uelzen
Telefon: 0581/97185-0, Telefax: 0581/9718520, e-mail:
Stand: 01.04.2010
D4/D10189